Was gilt allgemein auf Feldwegen?
Wir bitten um Beachtung!
Was gilt allgemein auf Feldwegen? Diese Frage hat in der letzten Zeit hohe Wellen in Malsch geschlagen, auch weil vieles falsch wiedergegeben wurde. Gleichwohl hat sich die Gemeindeverwaltung auch mit dem eigenen Vorgehen kritisch auseinandergesetzt. Insbesondere wurde das Verfahren (Stichwort „Ausnahmegenehmigung“) zur Erleichterung der erforderlichen Kontrollen seit November eingestellt. Weiterhin gilt uneingeschränkt, dass öffentliche Feldwege zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung befahren werden dürfen.
Die sachliche Aufklärung und das weitere Vorgehen wurde bereits seit Monaten mit den Fraktionen im Gemeinderat abgestimmt. Nach einer Vorberatung der Angelegenheit im Verkehrsbeirat wird das Thema in der Aprilsitzung des Verwaltungsausschusses und in der Gemeinderatssitzung Ende April öffentlich behandelt. Allen Fraktionen im Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung ist die Pflege und der Erhalt der Kulturlandschaft wichtig und ein besonderes Anliegen.
Allerdings ist auch festzustellen, dass seit geraumer Zeit immer mehr ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich zu ungenehmigten „Freizeitgrundstücken“ umgewandelt werden. Nicht selten befinden sich auf blickdicht eingezäunten Grundstücken Gartenhäuser mit Aufenthaltsräumen, Toiletten, Grillanlagen, Spielgeräte bis hin zu Pools, die mit Grundwasser befüllt werden. Dies widerspricht wiederum den Zielen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bzw. den zulässigen Vorhaben im Außenbereich und ist zu kontrollieren sowie zu ahnden.
Bereits vorab soll auf Folgendes hingewiesen werden: Öffentliche Feldwege sind in erster Linie für den landwirtschaftlichen Verkehr da. Der öffentliche Feldweg dient gemäß Straßengesetz Baden-Württemberg als beschränkt öffentlicher Weg in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Wegs und es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Was unter "landwirtschaftlichem Verkehr" zu verstehen ist, wird in der StVO nicht definiert. "In der Rechtsprechung wird nicht auf das Fahrzeug abgestellt, sondern auf den Zweck der Durchfahrt." Das Durch- beziehungsweise Befahren habe dem Zweck der Bewirtschaftung "im Sinne landwirtschaftlicher Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Art" zu dienen. Hierzu zählen z.B. die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei/Hobbys/Eigenbedarf, zum Baumschnitt, zur Obsternte oder zum Mähen.
Leider werden Feldwege oftmals vom Individualverkehr als Abkürzungsstrecke, zum Ausführen der Hunde oder zur Fahrt zu Aussichts- und Rastplätzen genutzt, obwohl dies deutlich durch Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ untersagt ist. Feststellungen durch den Kommunalen Ordnungsdienst oder durch die Polizei können bei unbefugter Benutzung nach wie vor ein Verwarnungsgeld zur Folge haben.