Finanzen
Bankverbindung
Konten der Gemeindekasse:
Sparkasse Karlsruhe
(BLZ 660 501 01) Konto Nr. 70 008 073,
IBAN DE81660501010070008073, BIC KARSDE66
Volksbank Ettlingen
(BLZ 660 912 00) Konto Nr. 30 502 000,
IBAN DE15 6609 1200 0030 5020 00, BIC GENODE61ETT
Wenn Sie ihre Forderungen per Lastschrift einziehen lassen wollen, erhalten Sie hier ein "SEPA-Lastschriftmandat". (PDF / 431 KB)
Was ist ein SEPA-Lastschriftmandat?
Ein SEPA -Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA -Lastschriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA -Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung.
Haushaltspläne
Der Haushalt 2023/2024 wurde am 27. Januar 2023 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2023/2024 (PDF / 297,3 MB)
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasser- und Energieversorgung 2023/2024 wurde am 25.04.2023 festgestellt.
Satzung Eigenbetrieb Wasser- u. Energieversorgung 2023/2024 (PDF / 523 KB)
Der Haushalt 2022 wurde am 11. März 2022 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2022 (PDF / 73,7 MB)
Der Haushalt 2021 wurde am 09. März 2021 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2021 (87,979 MB)
Jahresrechnungen
Der Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wurde am 24. September 2024 vom Gemeinderat beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung Haushaltsjahr 2019 (PDF / 9,5 MB)
Der Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 wurde am 24. September 2024 vom Gemeinderat beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung Haushaltsjahr 2018 (PDF / 8,7 MB)
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer (PDF / 65 KB)
Hundesteuer
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der sonstigen Gemeindesteuern wie Hunde- und Vergnügungssteuer (PDF / 57 KB)
Wasser- und Abwassergebühren
Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr finden Sie in diesem Infoflyer (PDF / 971 KB) .
Müllgebühren
Die Jahresgebühr richtet sich nach der Tonnengröße beim Restmüll. In dieser Grundgebühr sind bereits verschiedene Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebes enthalten. Dazu kommen die Leerungsgebühren. Diese sind abhängig von der Größe der Mülltonne sowie der Anzahl der Leerungen, wobei jährlich auf jeden Fall vier Leerungen berechnet werden (Pflichtleerungen).
Gebühren Kindertageseinrichtungen / Schulkinderbetreuung
Gebühren ab 01.09.2023
Gebühren Kindertageseinrichtungen, gültig ab 01.09.2023
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. Mittagessens beträgt:
Gebühren Schulkinderbetreuung, gültig ab 01.09.2023
Die Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung werden jeweils für eine volle Betreuungswoche erhoben und betragen für jedes Kind:
Das Essensgeld je Monat und Kind beträgt:
Das Essensgeld je Woche und Kind der Ferienbetreuung beträgt:
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. des Mittagessens beträgt:
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Jahresgebührenbescheinigung beträgt:
Familienbezogene Sozialstaffelung - "Württembergisches Modell"
Umstellung auf das „Württembergische Modell“ zum neuen Schul-bzw. Kindergartenjahr 2023/2024
Allgemeine Informationen
Der Gemeinderat hat sich seit Juli 2022 mit der Neugestaltung der Kindergartengebühren und der Schulbetreuung befasst. Am 25. April 2023 hat der Gemeinderat beschlossen, die sog. familienbezogene Sozialstaffelung, auch bekannt unter der Bezeichnung „Württembergisches Modell“, in Malsch einzuführen.
Danach erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge bezogen auf alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- und Wochenpflege eingerechnet.
Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind die Kinder in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
- Wenn Kinder in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zu Schul- und Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, oder wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
- Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
- Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.
Die Gebührensätze werden beim Württembergischen Modell nicht mehr für erste, zweite und dritte Kind, die gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen festgesetzt, sondern es zählen für die Gebührentarife die Anzahl der in einer Familie lebenden Kinder bis 18 Jahre.
Die Umstellung der Kindergartengebühren, Schulbetreuungskosten und Essensgeldern an Kindertageseinrichtungen und Schulen von privatrechtlich auf öffentlich-rechtlich erfolgt zum 1. September 2023. Die Satzungen wurden am 23. Mai 2023 vom Gemeinderat beschlossen.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat eine Angebotsreduzierung bei den Modulen I, II und III (Betreuung bis 13.00/14.00/14.30 Uhr), dem Schülerhort und der erweiterten Betreuung an der Hans-Thoma-Gemeinschaftsschule beschlossen. Künftig werden die Module nur noch an 5 Tagen bereitgestellt, da das Personal, Sachkosten und Räumlichkeiten für 5 Tage bereitgestellt werden und die Kosten bei 3- und 5 Tagesnutzung in gleicher Höhe anfallen.
Für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.08.2025 gilt für die Gebührenanpassung zur Vermeidung von Härtefällen eine Familienkostendeckelung. Mit der Familienkostendeckelung ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 wird gewährleistet, dass eventuelle Mehrkosten aufgrund der Gebührenanpassung in der vorliegenden Gebührensatzung sowie der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Malsch den Betrag von 100 €/Monat je Familie nicht übersteigen.
Basis für die Mehrkostenberechnung sind die in den bisherigen Benutzungsordnungen Schulbetreuung und Kindergartenordnung festgeschriebenen Gebühren zum Kindergarten-/Schuljahr 2022/2023 sowie die Nutzung von gleichen Betreuungsangeboten.
Diese Familienkostendeckelung wird angewendet auf bestehende Betreuungsverhältnisse und zugesagte künftige Betreuungsverhältnisse zum Stichtag 30.04.2023 im Bereich schule und Kindergarten.
Die Familienkostendeckelung findet bei den Essenspauschalen an Kindergarten und Schulen sowie der Ferienbetreuung keine Anwendung. Die Familienkostendeckelung findet beim Wechsel in eine zeitintensivere Betreuung keine Anwendung.