Allgemeiner Artenschutz
Baum fällt - Was ist wann unter welchen Voraussetzungen erlaubt?
Sie möchten einen Baum, eine Hecke oder anderes Gehölz entfernen? Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im § 39 Abs. 5 BNatSchG. Dieser regelt, welche Art von Pflanze zu welchen Zeiten und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen geschnitten, gefällt oder sogar komplett entfernt werden darf. Die abgebildete Übersicht hilft Ihnen dabei, jeden Einzelfall Schritt für Schritt eigenständig zu prüfen. Unabhängig der einzelfallbezogenen Fallkonstellation müssen Sie auch bei erlaubten Vorhaben immer den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG beachten.
- Ein Baum in Ihrem Hausgarten soll gefällt werden?
- erlaubt; vom 01. März bis 30. September muss der besondere Artenschutz beachtet werden - Eine Hecke ist vertrocknet und soll im Frühling entfernt werden?
- verboten; Entfernung erst ab dem 01. Oktober bis 28. Februar möglich - Gehölze stehen einem genehmigten Hausbau im Weg?
- erlaubt; vom 01. März bis 30. September muss der besondere Artenschutz beachtet werden - Auf Ihrem Grundstück in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet sollen alte Bäume entfernt werden?
- verboten; Genehmigung in Form Befreiung nach § 67 BNatSchG durch untere Naturschutzbehörde oder Regierungspräsidium notwendig
Artenschutz bedacht?
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, […]
Beim Fällen eines Baumes oder dem Entfernen einer Hecke zwischen dem 01. März und dem 30. September besteht immer die Gefahr, dass ein Tier, unabhängig ob Vogel, Nagetier, Fledermaus oder auch Insekt ein Nest oder eine Baumhöhle als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzt. Dies muss vor Beginn der Tätigkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Wir empfehlen Ihnen eine fotografische Sicherung der Situation und raten zur Beauftragung einer ökologischen Fachkraft mit einem entsprechenden Gutachten.
- durch Pflanzen gebildete Einfriedung
- Oberbegriff, ausdauernde Pflanze mit verholzter Achse
- durch menschliche, gärtnerische Gestaltung, Herrichtung oder Pflege geformte Fläche, z. B. private Gärten, gewerbliche Gartenbauflächen, Park, Sportanlagen oder Friedhöfe
- § 2 BWaldG**: jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG: Grundflächen (...) mit dem Ziel baldiger Holzentnahme
- für Baume in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten, in Biotopen oder anderen Schutzgebieten gelten gesonderte Bestimmungen, es sind u. U. andere Genehmigungen notwendig
- umfasst auch das sonstige mehr als unwesentliche Abtrennen von Bestandteilen (z. B. Zweigen)
- Rückschnitt auf das Maß der Ausdehnung, die bisher geduldet war; es ist auf den Zuwachs der aktuellen Vegetationsphase beschränkt
- insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
- Durchführung nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit möglich; behördliche Durchführung oder behördlich zugelassen oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit
- Artenschutz wurde bereits im Rahmen der Eingriffsfolgenbewältigung geprüft, naturschutzrechliche Entscheidung liegt vor
- bauliche Anlagen nach § 2 LBO BW***; mit Baugenehmigung, Vorhaben im Kenntnisgabe- oder Anzeigeverfahren, verfahrensfreie Anlagen
- nur so viel wie nötig im Bereich des Baufensters, Geringfügigkeit ergibt sich aus Verhältnis zwischen Gesamtheit vorhandener Vegetation und zu entfernendem Gehölz
- formlose Antragstellung bei unterer Naturschutzbehörde, diese prüft, ob Befreiung erteilt werden kann
** Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
*** Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Besondere Schutzkulissen
Das Prüfschema findet keine Anwendung in Biotopen, flächenhaften Naturdenkmalen (FND) oder Einzelnaturdenkmalen (END) oder bei Vorliegen einer kommunalen Baumschutzsatzung oder für nach Bebauungsplan zwingend zu erhaltenen Bäumen.
In Fällen Biotop, FND und END muss bei der unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung beantragt werden.
Über den interaktiven Dienst UDO (Umwelt-Daten und Karten Online) der LUBW können Sie prüfen, ob in Ihrem Fall eine besondere Schutzkulisse gegeben ist: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/index.xhtml