Allgemeinverfügung über das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Druckbehältnissen sowie alkoholischen Getränken anlässlich des Fastnachtsumzugs in Malsch am Sonntag, 26.01.2025

Hiermit wird gern. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBI. S. 324) in Verbindung mit §§ 1, 3, 5, 6, 49, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) in der Fassung vom 13. Januar 1992 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Polizeistrukturgesetzes vom 26. März 2019 (GBI. S. 95) folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Mitführungs- und Konsumierungsverbot mitgebrachter alkoholischer Getränke und alkoholhaltiger Mischgetränke
    Für den unter Ziffer 3 genannten Zeitraum ist das Mitführen und der Konsum von alkoholischen Getränken und alkoholhaltigen Mischgetränken, in dem unter Ziffer 4 definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Dies gilt nicht für den Erwerb und Konsum alkoholischer Getränke von an der Umzugstrecke offiziell zugelassenen Ausschank- und Verkaufsstellen. Der Ausschank und Konsum von hochprozentigem Alkohol, Branntweinen oder ähnlichen Alkoholika ist an der Umzugsstrecke untersagt.
  2. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Druckbehältnissen/ Gasflaschen
    Für den unter Ziffer 3 genannten Zeitraum sind das Mitführen und die Benutzung von Druckbehältnissen/ Gasflaschen (Gaskartuschen, insb. Lachgas etc.) jeglicher Größe, in dem unter Ziffer 5 definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Liefern von Druckbehältnissen durch Lieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur Benutzung an den offiziellen und zugelassenen Verkaufsstellen entlang der Umzugstrecke transportieren sowie die Verwendung und Verwahrung von Druckbehältnissen und Gasflaschen von den offiziellen und zugelassenen Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe dieser Verkaufsstände.
  3. Zeitlicher Geltungsbereich
    Das Verbot gilt für Sonntag, den 26.01.2025 von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr.
  4. Räumlicher Geltungsbereich
    Die unter Ziffer 1 und 2 ausgesprochenen Verbote gelten für folgende Straßen und die angrenzenden Gehöfte und Freiflächen:An der öffentlichen Umzugsstrecke (Lindenstraße, Hauptstraße, Adlerstraße, Neuwiesenstraße, Sézanner Straße, Am Hänfig) und der Aufstellungsfläche (Händelstraße, Friedrichstraße, Sulzbacher Straße, Kronenstraße, Weite Straße und Kreutzstraße), auf der öffentlichen Fläche Bühngelände (Narrendorf); sowie am Bahnhof Malsch in der Bahnhofstraße sowie in den Straßen, welche zur Umzugsstrecke führen (Bahnhofstraße Sézanner Straße; Albert Schweizer Straße).Das Verbot erstreckt sich auf alle öffentlichen Flächen und hindernislos zugänglichen privaten Freiflächen innerhalb dieses Geltungsbereichs. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes ist der anliegenden Karte zu entnehmen. Diese Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
  5. Androhung von Zwangsmitteln
    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Allgemeinverfügung wird gern. §§ 18, 19, 21, 26 und 28 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Baden-Württemberg (LVwVG BW) das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme der mitgeführten alkoholischen Getränke sowie den mitgeführten Druckbehältnissen angedroht. Ebenso kann zur wirksamen Gefahrenabwehr ein Verweis aus dem räumlichen Geltungsbereich erfolgen (§ 27a Abs. 1 PolG BW).
  6. Anordnung der sofortigen Vollziehung
    Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Malsch, Hauptstr. 71, 76316 Malsch erhoben werden.

Der Widerspruch muss vor Ablauf der genannten Monatsfrist bei der o.g. Dienststelle eingegangen sein. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Karlsruhe, 76133 Karlsruhe, Kriegsstr. 100, gewahrt.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe stellen.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung mit ausführlicher Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Malsch, Ortspolizeibehörde, Hauptstraße 71, 76316 Malsch, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer 07246/707-105 eingesehen werden.

Malsch, den 21.01.2025 gez.Markus BechlerBürgermeister

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

Lagebeschreibung
Abbildung 1: Gelb markiert: Umzugsstrecke, rot markiert: Geltungsbereich
Lagebeschreibung
Abbildung 2: Gelb markiert: Umzugsstrecke, rot markiert: Geltungsbereich