Allgemeinverfügung über das Verbot des Konsums von Cannabis anlässlich des Fastnachtsumzuges in Malsch am Sonntag, den 26.01.2025

Die Gemeinde Malsch erlässt als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß §§ 1, 3, 4, 5 Polizeigesetz i. V. m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Cannabisgesetz (CanG), § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Untersagt wird an der öffentlichen Umzugsstrecke (Lindenstraße, Hauptstraße, Adlerstraße, Neuwiesenstraße, Sézanner Straße, Am Hänfig) und der Aufstellungsfläche (Händelstraße, Friedrichstraße, Sulzbacher Straße, Kronenstraße, Weite Straße und Kreutzstraße), auf der öffentlichen Fläche Bühngelände (Narrendorf); sowie am Bahnhof Malsch in der Bahnhofstraße sowie in den Straßen, welche zur Umzugsstrecke führen (Bahnhofstraße Sézanner Straße; Albert Schweizer Straße) am 01.2025, von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr der Konsum von Cannabis. Die Verbotsfläche ergibt sich aus dem beigefügten Plan Anlage 1 und ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
  2. Für den Innenbereich der dauerhaft konzessionierten Gaststätten gilt das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG).
  3. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffer 1 wird ein Platzverweis und bei dessen Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
  4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  6. Die Allgemeinverfügung tritt, soweit sie nicht zuvor aufgehoben wird, am 27.01.20225, 00.00 Uhr, außer Kraft.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung mit ausführlicher Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Malsch, Ortspolizeibehörde, Hauptstraße 71, 76316 Malsch, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer 07246/707-105 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Malsch, Hauptstr. 71, 76316 Malsch erhoben werden.

Der Widerspruch muss vor Ablauf der genannten Monatsfrist bei der o.g. Dienststelle eingegangen sein. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Karlsruhe, 76133 Karlsruhe, Kriegsstr. 100, gewahrt. 

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe stellen.

Malsch, den 21.01.2025  Markus BechlerBürgermeister

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

Lagebeschreibung
Abbildung 1: Gelb markiert: Umzugsstrecke, rot markiert: Geltungsbereich
Lagebeschreibung
Abbildung 2: Gelb markiert: Umzugsstrecke, rot markiert: Geltungsbereich